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Antrag zur Ratssitzung der Stadt Göttingen
am 06.07.2007
(abgelehnt mit den Stimmen von SPD und CDU)
Kündigung des Vertrages mit Sodexho
Der Rat der Stadt möge beschließen:
Der Vertrag zwischen der Stadt Göttingen und der Firma "Sodexho" wird
schnellstmöglich fristgerecht gekündigt.
Das Wertgutscheinsystem für Flüchtlinge in der Stadt Göttingen wird damit
beendet.
Die Stadt Göttingen folgt sodann den zahlreichen Beispielen anderer Kommunen
und zahlt an Flüchtlinge wieder Bargeld aus.
Begründung:
Der Rat der Stadt Göttingen hatte in seiner Entschließung am 09.02.2007
festgestellt, dass das Wertgutscheinsystem für Flüchtlinge "diskriminierend
und bevormundend" und eine Umstellung auf Bargeldauszahlung erforderlich
sei.
Die Wiedereinführung der Bargeldauszahlung ist daher die konsequente Umsetzung
dieser Ratsentscheidung. Die Vertragskündigung ist der dazu nötige erste
Schritt.
Bereits vor der Einführung der Wertgutscheine in Göttingen Ende 1998 (und
seit dem immer wieder) hat die Verwaltung öffentlich die Meinung vertreten,
dass das Wertgutscheinsystem schlecht und vor allem zu teuer sei. Die
Stadt müsse sich allerdings einem Erlass aus Hannover beugen. Dazu ist
festgestellt worden:
-
Dieser Erlass ist seit dem 01.01.2005 nicht mehr gültig, auch wenn
sich die Verwaltung noch im Frühjahr 2007 auf genau diesen Erlass berufen
hatte.
Die Kosten, die die Stadt an Sodexho abzuführen hat, sind tatsächlich
höher als die Kosten, die die Stadt für die Bargeldauszahlung tragen müsste.
Die gesetzlichen Regelungen lassen den Kommunen einen Freiraum, den
auch die Stadt Göttingen nutzen kann. Der Gesetzgeber verweist auf die
Entscheidungskompetenz der Kommunen und vermeidet deswegen eine strenge
Vorschrift.
Dazu gibt es einschlägige Gutachten und Kommentare, die allen Fraktionen
und der Verwaltung vorliegen.
Ein unumgänglicher Vorrang von Sachleistungen ist im Gesetz nicht enthalten,
denn Flüchtlinge, die nicht in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht sind, können
Bargeld erhalten. Da Göttingen keine Aufnahmeeinrichtung hat, greift hier
der § 3 Absatz 2 AsylbLG: "Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen
im Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes können, soweit es nach den
Umständen erforderlich ist, anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen
nach Absatz 1 Satz 1 Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen
vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen
Wert gewährt werden."
Dass nach den Umständen eine Umstellung auf Bargeldleistung erforderlich
ist, hatte der Rat der Stadt im Februar 2007 bereits festgestellt.
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