Bargeld statt


Wertgutscheine

    >aktuell   >howto   >texte   >faq   >links  >archiv   >kontakt





Der Erlass vom 31.07.1997 im Wortlaut:



Niedersächisches Innenministerium
Hannover 31.07.1997

Erstes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG); Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 1 n. F.

Bezug RdErl. vom 28.05.1997 - Az. w.o. - (VORIS 27100 01 00 39 003)

Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG können bei einer Unterbringung außehalb von Aufnahmeeinrichtungen i.S. des § 44 AsylVfG, soweit es den Umständen erforderlich ist, anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen nach Abs. 1 Satz 1 Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert gewährt werden.

Regelfall der Leistungsform ist - unverändert gegenüber der früheren Rechtslage - die Sachleistung. Von ihr kann nur abgewichen werden, soweit dies nach den Umständen erforderlich ist. Liegen - wie dies in Niedersachsen der Fall ist - entsprechende Umstände vor, ist aufgrund Ermessens zu entscheiden, in welcher der in § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG genannten Formen stattdessen die Grundleistungen gewährt werden. Diese Entscheidung ist erforderlich, weil nunmehr die bisher bindende Rangfolge der Leistungsformen entfallen ist.

Zu der danach anzustellenden Ermessensprüfung, die sich am Zweck des AsylbLG auszurichten hat (vgl. § 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 40 VwVfG) gebe ich folgende Hinweise:

Das AsylbLG, das am 01.11.1993 in Kraft getreten ist, orientierte sich an Ergebnissen der Verhandlungen zu Asyl- und Zuwanderung vom 06.12.1992. Ein Ergebnis dieser Verhandlungen und damit Vorgabe für den Gesetzgeber war, daß bei Aufenthalt außerhalb von den Zentralen Anlaufstellen / Gemeinschaftsunterkünften ein Vorrang für Sachleistungen, d.h. unbare Leistungen, gilt. Diese Vorgabe hat der Gesetzgeber aufgenommen und in der Begründung zum Gesetzentwurf zum Ausdruck gebracht, daß auf diese Weise soweit verhindert werden soll, daß Asylbewerber unter Druck insbesondere von Schlepperorganisationen geraten, einen Teil der Leistungen dorthin ausgeben, anstatt damit ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. An diesem Kerngedanken des AsylbLG, der das Ziel verfolgt, keinen Anreiz zu schaffen, aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland zu kommen, wird nach den Vorstellungen des Gesetzgebers - konkretisiert durch den Beratungsverlauf im Vermittlungsausschuß - auch mit der Neufassung festgehalten.

Damit sind nach der Zielsetzung des Gesetzes, auch wenn nach den Umständen Sachleistungen nicht gewährt werden können, bei der Entscheidung über die Leistungsform zuvorderst unbare Leistungen, wie Wertgutscheine, in Betracht zu ziehen.

Diese Zielsetzung folgend hat die Landesregierung im Bezugserlaß der Ausgabe von Wertgutscheinen, die sich in Niedersachsen im Laufe der Jahre als Regelleistungsform bewährt haben, Priorität gegenüber der Bargeldgewährung eingeräumt.

Zweckmäßigkeitserwägungen, etwa in Hinblick auf die praktische Handhabbarkeit von Bargeld, dürfen bei der Entscheidung über die Leistungsform nur eine nachgeordnete Rolle spielen. Ebensowenig ist es etwa zulässig, abstrakt auf einen gegenüber Geldleistungen erforderlichen finanziellen Mehraufwand abzustellen. Der Gesetzgeber nimmt vielmehr durch die von ihm - auch jetzt wieder im Vermittlungsausschuß - getroffene Wertentscheidung, zuvorderst Sachleistungen zu gewähren, bewußt einen höheren Verwaltungsaufwand und damit Mehrkosten im Vergleich zu Barleistungen in Kauf.

Im Auftrage

Schmidt