Bargeld statt


Wertgutscheine

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Antrag zur Ratssitzung der Stadt Göttingen am 06.07.2007
(abgelehnt mit den Stimmen von SPD und CDU)


Kündigung des Vertrages mit Sodexho

Der Rat der Stadt möge beschließen:

Der Vertrag zwischen der Stadt Göttingen und der Firma "Sodexho" wird schnellstmöglich fristgerecht gekündigt.
Das Wertgutscheinsystem für Flüchtlinge in der Stadt Göttingen wird damit beendet.
Die Stadt Göttingen folgt sodann den zahlreichen Beispielen anderer Kommunen und zahlt an Flüchtlinge wieder Bargeld aus.


Begründung:

Der Rat der Stadt Göttingen hatte in seiner Entschließung am 09.02.2007 festgestellt, dass das Wertgutscheinsystem für Flüchtlinge "diskriminierend und bevormundend" und eine Umstellung auf Bargeldauszahlung erforderlich sei.
Die Wiedereinführung der Bargeldauszahlung ist daher die konsequente Umsetzung dieser Ratsentscheidung. Die Vertragskündigung ist der dazu nötige erste Schritt.

Bereits vor der Einführung der Wertgutscheine in Göttingen Ende 1998 (und seit dem immer wieder) hat die Verwaltung öffentlich die Meinung vertreten, dass das Wertgutscheinsystem schlecht und vor allem zu teuer sei. Die Stadt müsse sich allerdings einem Erlass aus Hannover beugen. Dazu ist festgestellt worden:
  1. Dieser Erlass ist seit dem 01.01.2005 nicht mehr gültig, auch wenn sich die Verwaltung noch im Frühjahr 2007 auf genau diesen Erlass berufen hatte.
  2. Die Kosten, die die Stadt an Sodexho abzuführen hat, sind tatsächlich höher als die Kosten, die die Stadt für die Bargeldauszahlung tragen müsste.

  3. Die gesetzlichen Regelungen lassen den Kommunen einen Freiraum, den auch die Stadt Göttingen nutzen kann. Der Gesetzgeber verweist auf die Entscheidungskompetenz der Kommunen und vermeidet deswegen eine strenge Vorschrift.
    Dazu gibt es einschlägige Gutachten und Kommentare, die allen Fraktionen und der Verwaltung vorliegen.
    Ein unumgänglicher Vorrang von Sachleistungen ist im Gesetz nicht enthalten, denn Flüchtlinge, die nicht in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht sind, können Bargeld erhalten. Da Göttingen keine Aufnahmeeinrichtung hat, greift hier der § 3 Absatz 2 AsylbLG: "Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert gewährt werden."
    Dass nach den Umständen eine Umstellung auf Bargeldleistung erforderlich ist, hatte der Rat der Stadt im Februar 2007 bereits festgestellt.